REACH
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Ein neues EU-Chemikalien Gesetz, es reguliert die Neugestaltung von Stoffen
- Registrierung
- Evaluierung
- Authorisierung (Zulassung)
- von Chemikalien
Inhaltsverzeichnis |
Ziel der Richtlinie
Bekanntmachung der Neufassung des Chemikaliengesetzes vom Juli 2008
Die REACH-Verordnung in der Fassung von 2006 mit den Änderungen von 2007. Hierzu eine Fassung mit Lesezeichen
Der gesamte Werdegang der Verordnung bis September 2010 kann auf der REACh-Seite des Umwelt Bundesamtes nachvollzogen werden.
Änderung der Verordnung Oktober 2008
Änderung der Verordnung Mai 2009
Änderung der Verordnung Juni 2009
Änderung der Verordnung August 2009
Änderung der Verordnung März 2010
Änderung der Verordnung Mai 2010
In der Stoffpolitik wird durch die REACH-Richtlinie die Regulierung der Stoffe neu geordnet. Hier werden eindeutige Regeln zur Zulassung von Chemikalien geregelt, die Beweislast wird umgekehrt und die Vermarktung ist vom Vorhandensein eindeutiger Daten abhängig. Sicherheitsdatenblätter müssen erstellt werden, um die Informationen innerhalb der Lieferkette zu gewährleisten. Die Anforderungen an die Datenblätter, der Zugang und die Aufbewahrungsfristen sind ebenfalls geregelt. Da von dieser Richtlinie alle Stoffe betroffen sind, wird auch die Elektroindustrie massiv von REACH betroffen sein. Inkrafttreten im Juni 2007, aber mit sehr langen Übergangszeiten in der Umsetzung.
Eng verbunden mit REACh-Verordnung ist die CLP-Verordnung (Regulation on Classification, Labeling and Packaging of Substances and Mixtures) eine Verordnung über die Einteilung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen. Ziel dieser Verordnung, auch als GHS-Ordnung (Globally Harmonised System of Classification and Labeling of Chemicals der Vereinten Nationen in der EU) bezeichnet, ist, einen Schutz für die menschliche Gesundheit und für die Umwelt sicherzustellen unter Gewährleistung des freien Warenverkehres von chemischen Stoffen und Gemischen innerhalb der Europäischen Gemeinschaft. Diese Verordnung ist im Januar 2009 in Kraft getreten. Mit Hilfe von Standardsymbolen und Standardkennzeichnungen auf den Verpackungsetiketten und zugehörigen Sicherheitsblättern soll eine umfangreiche Information sicher gestellt werden. Siehe hierzu auch das CLP-Helpdesk. Die REACh-Verordnung wird durch die CLP-Verordnung ergänzt und die Vorschriften die ich auf Kennzeichnung und Verpackung beziehen entsprechend angepasst.
Informationen und Hilfen
Eine Zusammenfassung eines ZVEI-Vortrages mit einem Überblick über die Richtlinie und deren Auswirkung auf die Elektronikbranche finden sie mit Anmerkungen aktualisiert auf der FED-Webseite.
Informationen und der neueste Stand der Richtlinie kann der Homepage der Europäischen Kommision entnommen werden.
Einen Review über REACH sowie einen Überblick über die Richtlinie biete ihnen die CEFIC (European Chemical Industry Council). Hilfreiche Dokumentationen und praktische Guides sind unter diesem Link zu finden.
Der Zeitrahmen wurde eingehalten, zum 01.Juni 2007 ist REACH in Kraft getreten. Hierzu ist in den News der Elektronikpraxis ein entsprechender Artikel zu finden.
Die wichtigsten Punkte der Verordnung sind
- Verlagerung der Verantwortung für die Erfassung und Bewertung von Daten bei der Verwendung von Chemikalien von den Behörden auf die Industrie.
- Erweiterung der Verantwortung auf nachgeschaltete Anwender (Downstraem User)
- Zulassungsverfahren für Chemikalien, die bei Verwendung problematisch sein können.
- Gemeinsame Nutzung von Prüfdaten, um doppelte Untersuchungen und Datenerfassungen zu vermeiden.
- Überwachung durch eine Europäische Agentur für chemische Stoffe in Helsinki. Hier wird eine zentrale Stoffdatenbank erstellt.
Zudem ist jetzt auch ein Handbuch vom Forum Verlag Herkert GmbH im Handel erhältlich.
Weitere Hinweise auf Literatur sind über die Webseite der IHK-Darmstadt zu finden.
Das Umweltbundesamt bietet Firmen ab sofort einen Online-Lehrgang zu REACH an.
Das Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) informiert auf seiner Homepage ausführlich zur europäischen Chemikalienverordnung und hat eine Broschüre zum Chemikalienrecht herausgegeben.
Die Bundesbehörden ECHA, BAuA, BFR, UBA und BAM bieten gemeinsam ein Helpdesk zu REACH an. Hier können Verordnungen und Leitlinien und Broschüren zu Anforderungen, Rechte und Pflichten der betroffenen Unternehmen in der Lieferkette eingesehen und heruntergeladen werden.
Der Zeitplan für die Verordnung sieht vor:
- ab Juni 2008 bis Ende November 2008 1t/a müssen alle Stoffe >1t/a bei der Chemikalienagentur vorregistriert sein.
Die Vorregistrierung ist notwendig zur Konsortienbildung und zum Austausch der Stoffinformationen. Nicht vorregistrierte Stoffe unterliegen einem sofortigen Verwendungsverbot. Die Übergangsfristen werden in Artikel 23 der REACH-Verordnung aufgeführt.
- bis Ende 2010 läuft die 1. Registrierungsphase der Stoffe > 1000 t/a, umweltgefährliche Stoffe > 100 t/a, CMR Stoffe > 1 t/a, die bis Ende 2010 abgeschlossen sein muss.
- Juni 2013 ist das Ablaufdatum der Registrierung der Stoffe > 100 t/a
- Juni 2018 ist das Ablaufdatum der Registrierung der Stoffe > 1 t/a
Um die in diesen Zeiträumen notwendigen Arbeiten zu organisieren und koordinieren, sind alle Unternehmen verpflichtet dem SIEF beizutreten. Hiermit soll eine Registrierung eines gleichen Stoffes von mehreren Firmen vermieden werden. Das SIEF ( Substance Information Exchange Forum ) ist ein Forum zum Austausch von Stoffinformationen.
Umfassende Hilfen und zahlreiche Informationen und Publikationen von Broschüren zum Thema REACh sind vom BAuA veröffentlicht worden.
Ebenfalls von der BAuA ist eine Literaturzusammenstellung zum Thema REACh öffentlich über das CLP-Helpdesk zugänglich.
Der VBW_Bayern , Vereinigung der Bayrischen Wirtschaft e.V., mit seinem Kompetenzzentrum REACH hat für die Unternehmen einen Leitfaden für die Praxis und zur Einstufung der Unternehmen einen Fragenkatalog veröffentlicht.
In einem Artikel der Elektronikpraxis News wird für die elektronischen Bauteile Entwarnung in Bezug auf REACH gegeben.
Der Weg für die Umsetzung von REACH ist in Deutschland durch ein Gesetz des Bundestages Mitte Dezember 2007 frei gemacht worden. Das bisher bestehende Chemikalienrecht soll den Regelungen der europäischen REACH-Verordnung angepasst werden.
Greenpeace veröffentlicht in einem „Leitfaden zur Grünen Elektronik“ (Guide to Greener Electronics) vierteljährlich eine Rangliste, in der die Umweltschutzmaßnahmen von Elektro-und Elektronikherstellern bewertet werden.
Der Verband der bromverarbeitenden chemischen Industrie (BSEF, Bromine Science and Environmental Forum) reagierte kritisch auf den Greenpeace-Leitfaden in der Version 6, 12/2007: Die Entfernung von bromierten Flammschutzmitteln zu fordern, ohne sichere und bewährte Ersatzstoffe vorzuschlagen, sei unverantwortlich (siehe auch 'BSEF Statement: Consumers Put at Risk by Greenpeace Campaign' vom 03.12.2007). Eine ausführliche Stellungnahme des BSEF beinhaltet alle wesentlichen Flammschutzhemmer DECA BDE, OCTA BDE.
Herstellern einschlägiger Produkte ist vor dem Hintergrund einer gesteigerten Umweltsensibilität der Verbraucher dringend anzuraten, sich fortlaufend mit den Anforderungen an Stoffwertgrenzen und Elektrorecycling auseinanderzusetzen.
Giftige Chemikalien müssen gekennzeichnet sein. Ein weltweit einheitliches System für die Kennzeichnung, GHS ( globally harmonised systems ), führt die EU ein. Von der EU muss das Kennzeichnungssystem noch in eine Rechtsordnung gefasst werden. Der Vorschlag liegt seit Juni 2007 vor und mit der Verabscheidung wird Anfang 2009 gerechnet. Weitere Informationen der UBA sind hierzu erhältlich.
Im Dezember 2007 haben sich die Mitgliedsstaaten über die Registrierungskosten geeinigt. Diese sollen im OFFICIAL JOURNAL OF THE EUROPEAN UNION demnächst veröffentlicht werden.
Auf der Embedded World 2008 wurden auf einer Podiumsdiskussion mit Vertretern der Industrie, der Distribution (FBDI) und der Teilnahme eines Juristen die Auswirkungen der Verordnung auf die gesamte Lieferkette diskutiert. Ein Artikel dazu ist in der Elektronikpraxisnews veröffentlicht worden.
In einem Artikel der Elektronikpraxisnews wird auf eine Zusammenfassung der aktuellsten und wichtigsten Vorschriften zur REACH und speziell auf einen aktualisierten Leitfaden der Firma Farnell über REACH hingewiesen.
BITKOM hat, wie die Elektronikpraxis berichtet, einen neuen Leitfaden für die ITK-Branche veröffentlicht. In dem Artikel ist der Link zu dem Leitfaden zu finden.
Ein REACH-Leitfaden für die Stahlindustrie steht ebenfalls zum Einsehen und zum Downlaod zur Verfügung.
Die Europäische Agentur für chemische Stoffe (ECHA) hat ein Update vom Dezember 2011 der Kandidatenliste mit besonders besorgniserregenden Stoffen veröffentlicht. Die deutsche Übersetzung steht hier zu Verfügung.Hiermit werden die Informationspflichten nach Artikel 33 der REACH-Verordnung relevant. Die ECHA gibt in einer Kurzinformation Hinweise. Der BDI hat entsprechende Musterformulierungen und eine Hilfeleistung erarbeitet.
Die Kandidatenliste unter REACH ist veröffentlicht, damit müssen die Informationspflichten nach Art. 33 und 7.2 der REACH-Verordnung beginnen.
Die Elektronikpraxis berichtet darüber in ihrem Newsletter und stellt gleichzeitig Links und Downloads für diesen Themenbereich zur Verfügung
Die ECHA ( European Chemicals Agency ) schlägt in Anlehnung an die Stoffverbote in der RoHS vor, dass 7 von 15 Chemikalien die als SVHC (Substances of very high concern) eingestuft sind überprüft werden sollen. Dabei müssen die Hersteller nachweisen, dass das Risiko bei der Nutzung kontrolliert werden kann und keine verwendbaren Alternativen am Markt vorhanden sind. Die Erhöhung um weitere Stoffe ist geplant. Die gekennzeichneten Stoffe werden intensiv geprüft und sollen in den Annex 14 aufgenommen werden. Danach wird über eine Beschränkung der Stoffe in Erzeugnissse beschlossen. Erst nach dem Beschluss tritt die Beschränkung / Verbot in Kraft.
Wichtig, beachten !
Am 24. Februar 2011 ist erstmals der Anhang XIV mit Stoffen gefüllt worden. Besonders zu beachten dabei, dass 3 Stoffe zu den Weichmachern in Kunststoffen gehören. Die im Anhang XIV aufgeführten Stoffe sind zulassungspflichtig, dh. die Verwendung ist ab dem Ablaufdatum nicht mehr zulässig, wen nicht eine neue Ausnahmenregelung für die entsprechende Verwendung erteilt worden ist, bzw. keine bestehende Ausnahmeregelung gilt.
Eine Zusammenstellung aller Leitlinien zur Umsetzung von REACH und eine Navigation durch alle Vorschriften, sowie das SIEF (Substance Information Exchange Forum) hat die ECHA veröffentlicht, bzw. vorgestellt.
Weiterhin ist zu REACH am 16.12.2008 eine GHS-Verordnung ( Globally Harmonized System of Classification and Labelling ), EG-Nr. 1272/2008, beschlossen worden und die am 20. Januar 2009 in Kraft getreten ist, in der die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen geregelt wird. Siehe Amtsblatt der ( EU ) Nr.353 vom 31.12.2008. Die GHS-Kennzeichnung ist aus folgenden Elementen zusammengesetzt.
- Angaben zu Stoff und Hersteller
- Gefahrensymbol
- Signalwort
- Gefahrensatz ( Beschreibung der Gefahr )
- Vorsichts- und Schutzmaßnahmen.
Die Struktur des Sicherheitsdatenblattes für die Gefahrenkommunikation entspricht den Anforderungen der europäischen Verordnung ( EG ) Nr. 1907/2006/EG
Im REACH-Net besteht die Möglichkeit eine ausführliche Datenbank kostenlos zu benutzen. Fragen an ein Expertenteam können nach der Registrierung gestellt werden und werden in die Wissenbank mit eingearbeitet. Ein Nutzerfaden ist auf der Homepage zu finden, um die ersten Schritte zu erleichtern.
Ende November 2008 ist die Vorregistrierungsphase abgeschlossen worden, alle nicht vorregistrierten Stoffe unterliegen einem Verwendungsverbot. Bis 2010 läuft die erste Registrierungsphase. Hersteller und Importeure haben die Pflicht der Registrierung bei den Behörden und sind für die Weitergabe von Informationen (Sicherheitsdatenblatt) verpflichtet. Für die Downstream-User gilt es, diese Datenblätter zu überprüfen und die Anweisungen zu befolgen. Für eine Anwendung in eigenen Produkten ist der Vorlieferant darüber zu informieren. Fehlende oder fehlerhafte Informationen sind sofort an den Vorlieferanten zu melden. Durch die Verantwortung über die ganze Lieferkette aufwärts und abwärts und der Umkehrung der Beweislast, ist auch die Elektro- und Elektronikbranche mit ihren Erzeugnissen zum Teil betroffen. Ein Bericht mit Vortragsfolien zu diesem Thema ist auf der FED-Homepage einzusehen und herunterzuladen.
Die erste Registrierungsphase ist abgeschlossen. Über die Zeit danach ist ein kurzer aber wertvoller Artikel in den LP-Info's der Firma Lackwerke Peters auf der Seite 22 zu finden.
Von der ECHA ist eine Leitlinie zur sozioökonomischen Analyse und zur Zulassung erstellt worden, die den Antragsteller bei der Erstellung der Analyse unterstützen soll. Zudem unterstützt sie Interessierte bei der Bereitstellung von Informationen zu sozioökonomischen Folgen.
Ein Industrie-Guide, der kostenlos herunter geladen werden kann, beinhaltet Deklaration von Substanzen und knüpft eine Verbindung zur REACh. Die englischsprachige Schrift JIG101ED2 (Joint Industry Guide Material Composition Declaration for Electrotechnical Products) kann auf der
IPC-Internetseite kostenlos herunter geladen werden. Der Guide umfaßt 44 Seiten und beschäftigt sich mit Vorgaben und Anforderungen für Deklaration von Materialien und Inhaltsstoffen für elektrotechnische Produkte. In 5 Kapiteln und 8 Anhängen werden unter anderem die folgenden Themen behandelt:
- Anwendungsbereich
- Benutzung
- Begriffsbestimmungen
- Materialien und Substanzen
- Datenformat
- Listen und Tabellen der Substanzen mit Angaben zu den internationalen Regelwerken (unter anderem REACh) und Gesetzen, Grenzwerte, CAS-Nummer, und anderes
- Datenfelder und Inhalte
- Muster und Beispiele
- Verbindungen zur europäischen REACh
Wie die Elektronikpraxis berichtet, stellt der Fachverband der Bauelemente Distribution (FBDi) das REACH XML Transfer Tool zur Übertragung der SVHC (Substances of Very High Concern) als Download auf seiner Homepage bereit. Das einheitliche Datenaustauschformat ermöglicht allen Unternehmen entlang der Supply-Chain die einfache Übertragung der Substanzen und Erzeugnisse, die laut der REACH Verordnung (Art. 33 1+2) den Kunden gemeldet werden müssen. In dem Artikel sind der Link zum Download des Transfer Tools und weitere hilfreiche Links zu finden.
In einem Vortrag auf der FED-Konferenz 2010 in Fellbach hat Herr Dr. Deubzer, IZM-Fraunhofer Berlin, den aktuellen Stand und die Änderungen in der Umweltgesetzgebung vorgestellt und erläutert. Alle Richtlinien, RoHS, WEEE, ELV, REACh und ErP, sind davon betroffen. Während in den ersten drei Verordnungen die aufgeführten Schadstoffe verboten sind, ist in der REACh-Verordnung die Informationspflicht für die Downstream User über die in der SVHC-Kandidaten-Liste enthaltenen Stoffe vorgeschrieben. In den ErP-Durchführungsmaßnahmen sind die energierelevanten Vorgaben zu beachten. Die Vortragsfolien mit vielen hilfreichen Links zu den Quellen für die Neufassungen der Richtlinien, den aktuellen Informationen zur ErP-Richtlinie und Literatur und Quellen zu REACh sind hier einzusehen.
Gefahrstoffverordnung
Die Neufassung der Gefahrstoffverordnungist am 30.November 2010 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden.
Die REACh-, wie auch die LCP-Verordnung haben wesentlichen Einfluss auf die Bestimmungen des Arbeitsschutzes in bezug auf Gefahrstoffe. Daraus resultierte die Anpassung der Gefahrstoffordnung. Die REACh-Verordnung bestimmt zum großen Teil die Änderungen im Anhang 4 der Gefahrstoffordnung. Durch die Kennzeichnungsbestimmungen in der CLP-Verordnung entfällt der bishereige Anhang 2. Einer Umstellung auf die Vorgaben in der CLP-Verordnung ist eine Frist bis zum 01.06.2015 zugesichert.
Verordnung über persistente organische Schadstoffe
Grundlage der Verordnung über persistente (verbleibende) organische Schadstoffe Verordnung (EG) Nr. 850/2004ist die Veröffentlichung im Amtsblatt im April 2004. Sie betrifft vor allen Dingen den Umweltschutz und den Schutz der menschlichen Gesundheit. Aus diesem Grunde ist die Verordnung auch eng der REACh-Verordnung verbunden. Die in der Verordnung genannten Schadstoffe verbleiben über nationale Grenzen hinweg in der Umwelt und können gegebenenfalls die Nahrungsmittelkette anreichern.Im Artikel I der Verordnung sind Ziel und Anwendungsbereich aufgeführt, siehe Auszug aus der Verordnung
Artikel 1 Ziel und Anwendungsbereich (1) Unter Berücksichtigung insbesondere des Vorsorgeprinzips ist es das Ziel dieser Verordnung, die menschliche Gesundheit und die Umwelt vor persistenten organischen Schadstoffen zu schützen, und zwar durch das Verbot oder die möglichst baldige Einstellung oder die Beschränkung der Herstellung, des Inverkehrbringens und der Verwendung von Stoffen, die dem Übereinkommen von Stockholm über persistente organische Schadstoffe, im Folgenden "Übereinkommen", oder dem Protokoll von 1998 zum Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend persistente organische Schadstoffe, im Folgenden "Protokoll", unterliegen, sowie durch die Beschränkung der Freisetzungen solcher Stoffe auf ein Minimum mit dem Ziel der möglichst baldigen Einstellung dieser Freisetzungen, soweit durchführbar, und durch die Festlegung von Bestimmungen über Abfälle, die aus solchen Stoffen bestehen, sie enthalten oder durch sie verunreinigt sind.
In den Folgejahren sind von den Mitgliedsstaaten, sowie Norwegen und Mexiko weitere neue Stoffe beantragt worden. Auf der Tagung der 4. Konferenz im Mai 2009 ( COP4) wurde beschlossen alle 9 neuen Stoffe in dem Übereinkommen aufzunehmen. Die Beschlüse führten dazu, die Anhänge I und III der Verordnung (EU) Nr.757/2010 zu überarbeiten und aktualisieren.
Acht Stoffe wurden in der Anlage A (Eliminierung) eingfügt. Der 9.Stoff, Perfluoroctansulfonsäure und deren Derivate, PFOS genannt, wurde mit einer Reihe von Beschränkungen in der Anlage B aufgenommen. Inverkehrbringen und Verwendung von PFOS sind wiederum in der REACh-Verordnung geregelt. Aus Gründen der Kohärenz sind die in der Anlage XVII der REACh-Verordnung zu PFOS und den weiteren in der Verordnung (EU) Nr.757/2010 aufgeführten Stoffen mit wenigen Abweichungen in den Ausnahmeregelungen in der Anlage I übernommen worden.
FED-Arbeitskreis REACH
Leitung
Ziele des AK
Durch die geforderten Informationen entlang der Lieferkette sind auch die Baugruppenhersteller in der Elektronikbranche von den Forderungen in der Richtlinie betroffen.
Die Beschaffung der notwendigen Informationen über Bestandteile der in der Kandidatenliste aufgefühten Schadstoffe in den zu verarbeitenden Bauelementen gestaltet sich zurzeit sehr schwierig. Große finanzielle uns personelle Aufwendungen werden zur Erfüllung der Informationspflicht notwendig. Da diese den Rahmen der KMU's übersteigen, hat sich ein Arbeitskreis zusammengefunden, der sich eine verträglichen Lösung im Aufwand zum Ziel gesetzt hat.
Veröffentlichungen des AK
Die Erkenntnisse des 2.Treffens können hier in einem Kurzbericht eingesehen und heruntergeladen werden. In den FED-Mitteilungen der PLUS-Ausgabe November 2009 wird dieser ebenfalls zu finden sein.
Weitere Kurzartikel aus dem Arbeitskreis
- REACh, die neue Chemikalienverordnung, betrifft auch die Elektroindustrie
- REACh betrifft die Elektro- und Elektronikbranche
- REACh und die Probleme der Umsetzung, KMU's stehen vor einer großen Herausforderung
Quellen und Links
Nachfolgend einige hilfreiche und informelle Links
- European Engineering Industries Association Orgalime
- ZVEI Zentralverband der Elektro- und Elektronikindustrie
- Eingebrachte Vorschläge
- REACH-Verordnung und weitere Informationen
- WIKIPEDIA
- Unternehmen und Industrie
- Europäische Union
- Bundesministerium für Umwelt
- Umweltbundesamt, UBA
- Bundesverband der Deutschen Industrie e.V.
- Verband der chemischen Industrie
- Industrie und Handelskammer
- IHK-Darmstadt
- REACH-Zentrum
- Umweltamt Baden-Württemberge
- Umweltministerium Schweiz
- Umweltministerium Österreich
- Einen Navigator, Leitlinien und Vorlagen und Rechtsvorschriften bietet die ECHA
- Verschiedene Leitlinien in deutscher Sprache
- CEFIC (European Chemical Industry Council).
Für die Materialien in den Produkten der Elektronikindustrie hat der ZVEI einen kostenlosen im Mai aktualisierten Leitfaden, der Textbausteinen für Stofflisten, sowie einer Liste mit gesetzlichen Informationspflichten und Verboten verfasst. Dieser kann von der ZVEI-Seite "Publikationen zum Themenbreich Umwelt" heruntergeladen werden.
Eine Kurzinformation über die Registrierungspflichten und der Hinweis auf einen Link zu einem entsprechenden Leitfaden des ZVEI sind auf einer Seite der Elektronikpraxis News zu finden. Weitere Informationen und aktuelle hilfestellungen bietet der ZVEI über seine Homepage an.
Über die Anforderungen der REACH-Verordnung hat der Verlag ecomed-Sicherheit ein Buch veröffentlicht.
Im Internet sind die aktuellen Informationen über den Stand der Leitfäden zur Umsetzung vom Mai 2008 herunterzuladen.
Die VENTURE OUTSOURCE, eine autorisierte Quelle für Entscheidungsträger veröffentlicht auf ihrer Homepage und in ihren Insight Newslettern in den Jahren 2006 bis 2009 unter anderem nachfolgende Hinweise
- 3 Myths about REACH you ned to know
- 7 Steps to better pre-registration
- 7 Potholes along the REACH road to global supply chains
- 6 REACH compliance steps for aerospace, defense foreign military sale
An der Hochschule Darmstadt sind mehrere Forschungsvorhaben im Zusammenhang mit REACH durchgeführt worden. Auf einer REACH-Projekt-Webseite der Sonderforschungsgruppe sind die Ergebnisse und viele hilfreiche Links veröffentlicht.
Türkei-REACh
Im Zuge der EU-Beitrittsverhandlungen der Türkei hat sich diese verpflichtet auch die eigenen Vorschriften mit denen der EU zu harmonisieren. In diesem Zusammnehang hat die Türkei bereits eigenen Regeln zur Registrierung und Überwachung von Chemikalien erlassen. Sie hierzu den Newsletter November 2010 der Knazlei Luther, in dem auch ein Link zum offiziellen Helpdesk zu finden ist. Dieser allerdings nur in türkischer Sprache, die englische Übersetzung ist in Bearbeitung.
China REACh
Mit dem Beitritt zur WTO 2001 und der Gesetzgebung über die umweltfreundlichkeit chemischer Substanzen hat China 203 eine Reihe von internationalen Standards übernommen. Das führte zum Entwurf der chinesische Chemikalienverordnung im Mai 2009 ist im Januar 2010 verabschiedet worden. Im Oktober ist die Verordnung in Kraft getreten. Eine englische Übersetzung ist über die Young & Global Partners Publishing zu erhalten. Die wichtigsten Punkte in der Verordnung sind:
- Riskmanagement-Konzept für neue Chemikalien
- Klassifizierung neuer Chemikalien in
- generell neue Chemikalien
- gefährliche neue Chemikalien
- Mengenunabhängige Notifikation nach dem Prinzip "je größer die Menge, um so mehr Informationen"
- Vereinfachte Notifikation bei Mengen <1t/a
- Notifikation kann nur durch chinesische Behörden erfolgen
- Jährliche Berichtpflichten für Hertsller und Importeure
Batteriegesetz
Die Chemikalienverordnung betrifft durch die eingesetzten Stoffen in den Batterien auch deren Verwendung und Entsorgung. Geregelt werden diese Vorgaben durch das Batteriegesetz. Weitere Hinweise und Links zu den Verordnungen sind unter der WEEE-Richtlinie zu finden, da auch diese Verordnung mit einbezogen wird.
Flammschutz
- Zum Verständnis von Flammhemmern hat die Firma Farnell eine informative Schrift veröffentlicht.
Speziell über Flammschutzmittel in den Kunststoffen sind Infomationen den nachfolgenden Links zu entnehmen
- Generelle Information über Flammschutz
- Informationen von pinfa (Phosphorus, Inorganic and Nitrogen Flame Retardants Association)
- Eine ausführlichen Broschüre über innovativen und dauerhaften Flmmschutz im Transportwesen kann hier eingesehen und heruntergeladen werden.
- Speziell zu den Flammhemmern in den Leiterplattenmaterialien nimmt die Frima MSC-POLYMER AG in einem Statement Stellung.
- Bromierte Flammschutzmittel in Elektrogeräten
in vorstehender Angelegenheit ein Hinweis der Anwaltskanzlei Lutherauf ein Fachpapier des Umweltbundesamtes (UBA) zum Einsatz bromierter Flammschutzmittel aufmerksam machen. In diesem spricht sich das UBA für ein Verwendungsverbot des Flammschutzmittels Decabromdiphenylether (DecaBDE) im Rahmen der RoHS Richtlinie aus und unterstützt eine diesbezügliche Klage des Europäischen Parlaments und Dänemarks beim EuGH.
Die Chemikalie selbst wird in Europa zwar nicht mehr hergestellt, mit 56.000 Jahrestonnen ist DecaBDE jedoch das bromierte Flammschutzmittel mit der weltweit zweithöchsten Produktionsmenge. Laut UBA kommen davon ca. 80 % in Kunststoffen für Elektro- und Elektronikgeräte zum Einsatz. DecaBDE zersetzt sich oberhalb von 320°C im flammgeschützten Kunststoff und entfaltet hierbei seine flammhemmende Wirkung u.a. durch Bildung von gasförmigem Bromwasserstoff. Zwar ist kein akutes Gesundheitsrisiko durch freigesetztes DecaBDE erkennbar; jedoch sei die Chemikalie schwer abbaubar (persistent) und in der Lage, sich in der Umwelt anzureichern. Derartige Eigenschaft sprächen nach der Auffassung des UBA gegen eine weitere Verwendung.
Ein Urteil des EuGH wird für das Jahr 2008 erwartet. Zeitgleich zu diesem Gerichtsverfahren setzt die EU-Kommission die Überprüfung der RoHS einschließlich der Liste der in ihrer Verwendung eingeschränkten Substanzen fort. Mit einem Novellierungsvorschlag wird ebenfalls 2008 gerechnet.
Die Ausnahmeregelung 9a, Deca-BDE in Polymerverwendungen ist durch EuGH zum 01.07.2008 für nichtig erklärt worden. Erklärung dazu und Ersatzstoffe siehe Fachinformation vom Umweltbundesamt.

